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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebote, Lieferfristen
1) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies schriftlich vereinbart und eine Lieferung vertraglich innerhalb von 4 Monaten ab Bestellung vorgesehen ist.
4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und Beschaffenheit.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1) Für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllunsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr, Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen u.s.w. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung und im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
3) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Zahlung
1) Der Kaufpreis ist 10 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig, Lieferung der  Ware vorausgesetzt. Die Rechnung gilt spätestens nach 2 Werktagen, gerechnet vom Ausstellungsdatum ab, als zugegangen.
2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung.
3) Skontoabzüge bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
4) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten mindestens aber 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schrifltich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
7) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindugnen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuchs gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, alle erkennbaren, und der Käufer, der Verbraucher ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 4 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verwertung der gelieferten Ware schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet werden.
2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 443 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sie denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Das gilt nicht, soweit es sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zwingender Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes handelt.

§ 6 Eigentumsvorbehalte
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des  Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Als Wert des Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag.

§ 7 Gerichtsstand
1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Hamburg.

§ 8 Salvatorische Klausel
1) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

E.W.A. Wessendorf GmbH & Co. KG                                             1. Juni 2003